• Login
  • Servicecenter
    • Wissenswerte Steuertipps
  • Jobs
  • Gebühren
  • Deutsch
    • Deutsch
    • English
Rechts- und Steuerberatung Schmidt
  • Home
  • Über uns
  • Rechtsberatung
    • Steuerstrafrecht
    • Erbrecht
  • Erben & Schenken
    • Erbschaftsteuer
    • Erbschaftsteuer International
    • Schenkungssteuer
  • Steuerberatung
    • Privatpersonen
    • Selbststaendige
  • Angebot Steuererklärung
  • Expat Beratung
    • … Für Expatriates
  • Digitale Steuerkanzlei
  • Kontakt
  • Menü Menü
Steuerberater Düsseldorf - News

Kapitalanlagen im EU Ausland

Ist der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, werden seine ausländischen Zinserträge auch grundsätzlich in Deutschland versteuert. Der Steuerpflichtige hat daher seine ausländischen Zinserträge in der Einkommensteuererklärung entsprechend anzugeben. Damit das Finanzamt kontrollieren kann, ob der Steuerpflichtige auch seine ausländischen Zinserträge in der Steuererklärung angegeben hat, versenden seit Juli 2005 die Zahlstellen im EU-Ausland Kontrollmitteilungen an die heimischen Finanzbehörden.

Lediglich Luxemburg und österreich bewahren noch ihr Bankgeheimnis und behalten stattdessen eine Zinssteuer von derzeit 35 Prozent ein. So auch die europäischen Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz.
Von den Kontrollmitteilungen sind bisher nur Zinserträge betroffen, so dass Dividenden und Kursgewinne aus Aktien, Erträge aus Fonds oder Lebensversicherungen nicht betroffen sind.

Neuregelung der EU-Zinsrichtlinie

Zu Beginn des Jahres 2014 wurde eine neue EU-Zinsrichtlinie verabschiedet. Diese muss bis 2016 in nationales Recht umgesetzt werden, so dass die Regelungen ab 2017 zur Anwendung kommen können. Die neue Richtlinie soll die Steuerflucht und die Steuerhinterziehung wirksam bekämpfen und eindämmen.
Dazu hat die europäische Kommission die zu erfassenden Kapitalerträge ausgeweitet, so dass zukünftig auch Zinsen aus Fonds, zinsähnliche Erträge oder Erträge aus Lebensversicherungen (die nach dem 01.07.2014 abgeschlossen wurden), zu berücksichtigen sind.

Die Banken sind darüber hinaus verpflichtet, zukünftig auch das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Steuer-Identifikationsnummer beim Kunden abzufragen und den Finanzbehörden zu melden.

Auch die bisher nicht teilnehmenden EU-Staaten (Luxemburg und österreich) werden ab 2015 Kontrollmitteilungen versenden. Darüber hinaus steht die Europäische Kommission in Verhandlung mit den europäischen Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz, die höchstwahrscheinlich beim automatischen Informationsaustausch ebenfalls teilnehmen werden.

Fazit: Der Steuerpflichtige sollte alle ausländischen Kapitalerträge bei der Steuererklärung wahrheitsgemäß angegeben und entsprechend in Deutschland versteuern. Sollte er Kapitalerträge nicht angeben und das Finanzamt erhält eine Kontrollmitteilung und fragt nach den nicht deklarierten Kapitalerträgen, kann darin eine Steuerhinterziehung gesehen werden, die entsprechende strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.

Zurück

  • Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld bei deutschem Zweitwohnsitz
  • Berufskleidung als Werbungskosten absetzbar?
  • Besteuerung in Deutschland -Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?
  • Brille als Werbungskosten in Steuererklärung absetzbar?
  • Die geplante Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige
  • Die wichtigsten Steueränderungen 2016
  • Die wichtigsten Steueränderungen 2017
  • Die wichtigsten Steueränderungen 2018
  • Doppelte Haushaltsführung bei Studenten (BFH-Urteil vom 19.09.2012, VI R 78/10)
  • Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner
  • Einkommensteuer | Negative Einkünfte des Erblassers aus Drittstaaten
  • Formale Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
  • Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung
  • Häusliches Arbeitszimmer
  • Kapitalanlagen im EU Ausland
  • Kindergeldanspruch bei dualem Studium
  • Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten abziehbar?
  • Künstlersozialabgabe: Einführung einer Bagatellgrenze und schärfere Kontrollen
  • Mindestlohn bei Minijobverhältnissen – änderungen ab 2015
  • Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
  • Schenkungssteuer sparen
  • Schneebeseitigung als haushaltsnahe Dienstleistung
  • Spenden richtig nachweisen
  • Steueränderungen 2014
  • Steuerberatung für Rentner im Ausland
  • Teil 1: Selbstständigkeit in Deutschland – Freiberufler oder Gewerbe?
  • Teil 2: Selbstständigkeit in Deutschland – Welche Steuern muss ich zahlen?
  • Umzugskosten absetzen – Neue Pauschale für 2014 und 2015
  • Untätigkeitseinspruch, wenn sich das Finanzamt ewig Zeit lässt
  • Verlängerung der Abgabefrist
  • Vermieter – Anschaffungskosten für Einbauküchen
  • Versicherungen – Werbungskosten oder Sonderausgaben?
  • Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsgeld
  • Vorfälligkeitsentschädigungen sind in der Regel keine Werbungskosten
  • Vorsicht! Betrügerische E-Mails vom Bundeszentralamt für Steuern
  • Wann sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnt
  • Wann sich Krankheitskosten in der Steuererklärung absetzen lassen!
  • Werbungskosten bei Vermietung

Rechts- und Steuerberatung Schmidt

Christian Schmidt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Berliner Allee 47
40212 Düsseldorf
T +49 (0) 211 566 24 833
F +49 (0) 211 566 24 949
info@rechts-und-steuerberatung-schmidt.de

**Bitte prüfen Sie Ihren Spam-Folder sollten Sie innerhalb von 24h keine E-Mail von uns erhalten haben!

  • Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher24. Februar 2023 - 10:10

Wir sind für Sie da

Montag: 08:00-17:00 Uhr
Dienstag: 08:00-17:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-17:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-14:00 Uhr

Digitaler Datenaustausch

Einfacher kommunizieren und Daten austauschen mit unserem Kanzleitresor. Erfahren Sie mehr zu den Vorteilen.

Digitaler Steuerberater - Datenaustausch sicher und flexibel
© 2023 Copyright | Rechts- und Steuerberatung Schmidt
  • Datenschutz |
  • Impressum |
  • AGBs
Nach oben scrollen
Beratungsgespräch vereinbaren
=
Datenschutzhinweis: Die Internetseite der Steuerberatungskanzlei Rechts- und Steuerberatung Schmidt enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Unternehmen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.
Wird geladen